Registrieren    Anmelden    Suche    FAQ
   Kalender   Karte

Portal » Foren-Übersicht » Allgemein » Kfz-Technik




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 6 Beiträge ] 
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: kennzeichen im innenraum befestigen
 Ungelesener Beitrag Verfasst: Mo 5. Sep 2011, 08:14 
Offline
MOD
MOD
Benutzeravatar

Registriert: Mo 4. Apr 2011, 17:28
Beiträge: 554
Wohnort: Münster
hey leute,
wollt gern mal was wissen
unzwar würd ich gern mal wissen ob man sich sein kennzeichen von vorne in den innenraum hinter die windschutzscheibe machen darf,so wie bei marc zb ?!?
hab aber auch im internet gelesen das das nicht erlaubt ist und es dafür ne geldstrafe und einen punkt gibt...


Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags:
  Verfasst: Mo 5. Sep 2011, 08:14 
 


Nach oben 
 
 
 Betreff des Beitrags: Re: kennzeichen im innenraum befestigen
 Ungelesener Beitrag Verfasst: Do 8. Sep 2011, 18:46 
Offline

Registriert: Mo 9. Mai 2011, 16:46
Beiträge: 175
Wohnort: Telgte
Es ist auf jeden Fall Verboten.Ein Kennzeichen darf nicht hinter Glas sein und es gibt eine max. höhe.

_________________
1.VW & Audi Club Münster e.V.


Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: kennzeichen im innenraum befestigen
 Ungelesener Beitrag Verfasst: Fr 9. Sep 2011, 07:22 
Offline
MOD
MOD
Benutzeravatar

Registriert: Mo 4. Apr 2011, 17:28
Beiträge: 554
Wohnort: Münster
aber wieso hast du deins dann hinter der scheibe?
oder gehst du auf risiko? ;)


Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: kennzeichen im innenraum befestigen
 Ungelesener Beitrag Verfasst: Fr 9. Sep 2011, 19:21 
Offline

Registriert: Mo 9. Mai 2011, 16:46
Beiträge: 175
Wohnort: Telgte
ICH Darf das :D
Ne im ernst.Der Wagen wird kaum bewegt nur auf Treffen oder bei guten Wetter dann lass ich es halt so.Ich kann es auch mit den Saugnäpfen an der Stossstange dran machen, hält auch bis 160 kmh.
Wurde deswegen erst 1 mal angehalten und die haben nur gesagt ich sollte es vorn befestigen.

_________________
1.VW & Audi Club Münster e.V.


Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: kennzeichen im innenraum befestigen
 Ungelesener Beitrag Verfasst: Fr 9. Sep 2011, 20:17 
Offline
MOD
MOD
Benutzeravatar

Registriert: Mo 4. Apr 2011, 17:28
Beiträge: 554
Wohnort: Münster
asoooo
dann haste bis jetzt aber richtig glück gehabt bis jetzt, denn das soll ja "eig" ne richtig dicke strafe dafür gebkommen, hatte nämlich überlegt das bei mir irgendwann auch zu machen, aber naja als ich das jetzt in nem anderen forum gelesen hab, muss ich mir dann glaub ich doch nochmal überlegen ;)


Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: kennzeichen im innenraum befestigen
 Ungelesener Beitrag Verfasst: Mi 5. Okt 2011, 10:32 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Di 4. Okt 2011, 20:09
Beiträge: 8
Wohnort: Münster
§ 10 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
" Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen "

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,

bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und

bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

weißes Licht nach hinten abstrahlen oder

mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.


Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
 
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 6 Beiträge ] 

Portal » Foren-Übersicht » Allgemein » Kfz-Technik


Wer ist online?

0 Mitglieder

 
 

Tags

Geld, Internet, Tuning, Uni

 
Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron




Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Auto, Uni, Tuning, Bau, Golf

Impressum | Datenschutz